Ambulanter Hospizdienst St. Johannisstift e.V.

  

S a t z u n g

 

in der Fassung vom 28.3.2019

 

                                  Präambel

 

 

Bei Dir ist die Quelle des Lebens

Und in Deinem Licht

Schauen wir das Licht.

(Psalm 36, Vers 10)

 

Sterben ist kein Versagen, keine Niederlage, sondern eine Vollendung des Lebens. Der Sterbeprozess ist ein Hinübergehen in ein anderes Sein. Durch die Botschaft des Evangeliums werden Sterben und Tod eine Einladung zum Leben.

Die Begleitung sterbender Menschen wird gewährleistet unabhängig von Weltanschauung, Religionszugehörigkeit, Nationalität oder Art der Erkrankung. Sie möchte Leben bis zuletzt in Würde und Menschlichkeit ermöglichen. Jeder sterbende Mensch wird auf dem ihm gemäßen Weg seines Sterbens geachtet, wertgeschätzt und begleitet. Der sterbende Mensch führt – die Begleiterin / der Begleiter folgt ihm.

Der ambulante Hospizdienst St. Johannisstift wird über den Verein in das Angebot diakonischer Aktivitäten im Kirchenkreis Paderborn integriert.

 

§ 1

 

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.    Der Verein führt den Namen „Ambulanter Hospizdienst St. Johannisstift e.V.“

2.    Er hat seinen Sitz in Paderborn

3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Vereinszweck

 

1.    Der Verein sieht den Ausgangspunkt seiner Tätigkeit im Gebot der christlichen Nächstenliebe.
Der Verein will Menschen auf der letzten Wegstrecke ihres Lebens bis zu ihrem Tod begleiten. Die Würde und Wünsche des sterbenden Menschen stehen dabei im Mittelpunkt.
Diese Begleitung gilt auch für Angehörige und Freunde des Sterbenden.

 

2.    Die Erfüllung dieses Zwecks soll erreicht werden durch:

a)   Qualifizierung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und ihre Begleitung durch Seminare und Veranstaltungen,

b)   Koordination und Organisation des ambulanten Hospizdienstes,

c)    Durchführung von Veranstaltungen zum Thema Sterben und Sterbebegleitung,

d)   Förderung der Hospizidee in Zusammenarbeit mit anderen ambulanten, teilstationären und stationären Diensten und weiteren im Gesundheitswesen tätigen Personen und Organisationen.

 

§ 3

Steuerbegünstigte Zwecke und Zugehörigkeit

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Zwecke und die Art ihrer Verwirklichung sind in § 2 geregelt.

2.    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.    Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5.    Der Verein ist Mitglied im „Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission –e.V.“ und dadurch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkanntem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen. Ferner ist der Verein Mitglied des Vereins „Diakonie Paderborn - Höxter e.V.“. Er erkennt seine Pflichten als Mitglied an.


§ 4

Mitgliedschaft

1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Der schriftliche Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied oder als förderndes Mitglied ist an den Vorstand zu richten, der über den Antrag entscheidet. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.

2.    Der Verein unterscheidet zwei Möglichkeiten der Mitgliedschaft:

a)    Ordentliche Mitglieder
Mitglieder zur Förderung der in § 2 festgelegten Zwecke des Vereins

b)    Fördernde Mitglieder
Mitglieder, die den Verein durch finanzielle oder Sachzuwendungen unterstützen wollen.

3.   Die Mitgliedschaft endet

a)    mit dem Tod des Mitglieds

b)    durch freiwilligen Austritt des Mitglieds

c)    durch Ausschluss aus dem Verein

d)    durch Auflösung des Vereins

e)    bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

4.    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

5.    Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied nur aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied in offensichtlicher Weise gegen die Ziele des Vereins oder die Satzung verstößt oder das Ansehen des Vereins beschädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Zeit Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.
Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
Der Ausschluss aus dem Verein ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

6.    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagen werden erstattet. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, auch wenn diese im Voraus und für zukünftige Leistungen an den Verein entrichtet wurden.

 

§ 5

Mitgliedschaftsbeiträge

 

Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Er ist im ersten Monat des Kalenderjahres zu entrichten.

 

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.    der Vorstand

2.    die Mitgliederversammlung

     3.    der Beirat

                                                                                                     § 7

Der Vorstand

1.    Mitglied des Vorstandes kann werden, wer die christliche Ausrichtung des Vereins unterstützt. Er sollte einer Kirche angehören, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e.V. ist.
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, wovon 4 Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Ein Mitglied des Vorstands wird jeweils für die Dauer einer Wahlperiode vom vertretungsberechtigten Organ Stiftung
„St. Johannisstift“ Paderborn berufen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzenden/Vorsitzende und den/die Stellvertreter/Stellvertreterin.
Die Amtszeit des Vorstands endet mit der Wahl eines neuen Vorstands.

2.    Vier Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind natürliche Personen, die ordentliche Vereinsmitglieder sind.

3.    Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so bestimmt der verbleibende Vorstand unverzüglich für die restliche Amtsdauer des Mitglieds einen kommissarischen Nachfolger.
Tritt der gesamte Vorstand während einer Wahlperiode zurück, so ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands führt der zurückgetretene Vorstand kommissarisch die Geschäfte weiter.

 

§ 8

      Vertretung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter, gemeinsam vertreten.

 

§ 9

Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstands

1.    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

2.    Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)   Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

b)   Einberufung der Mitgliederversammlung

c)    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d)   Aufstellung eines Wirtschaftsplanes für jedes Geschäftsjahr

e)   Erstellung eines Jahresberichtes

f)     Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern

g)   Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

3.    Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschluss-fähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse und die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist und vom Protokollführer spätestens 14 Tage nach der Vorstandssitzung allen Vorstandsmitgliedern zuzusenden ist.
Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn 2 Wochen nach Zustellung kein Widerspruch erfolgt.
Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

 

                                                                                             § 10

 Die Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
In dieser Versammlung erstattet der Vorstand Bericht über die Tätigkeit des Vereins.

2.    Die Mitgliederversammlung tritt zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins es unter Angabe von Gründen verlangen.

3.    Die Einladung mit Angabe der geplanten Tagesordnung erfolgt durch gesondertes Anschreiben unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen. Wird eine Mitgliederversammlung nach § 10 (2) einberufen, ist darauf im Anschreiben gesondert hinzuweisen. In diesem Fall verkürzt sich die Einladungsfrist auf 1 Woche. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

4.    Etwaige Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung müssen mindestens vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
Über diese Erweiterungsanträge der Tagesordnung stimmt die Mitgliederversammlung vor Einritt in die Tagesordnung ab. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

5.    Die Mitgliederversammlung kann einen Versammlungsleiter wählen. Erfolgt eine solche Wahl nicht, werden die Sitzungen durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter geleitet.

6.    Mit Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

7.    Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Bei nicht bezahltem Beitrag kann, nach Entscheidung des Vorstands, das Stimmrecht ruhen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

8.    Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Entsprechendes gilt für die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

9.    Über die Mitgliederversammlung ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen. Der/die Protokollführer/in wird jeweils vor Beginn der Sitzung durch die Anwesenden bestimmt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Ein Duplikat ist den Mitgliedern auf Anfrage per Mail/Post zuzusenden.
Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn in der folgenden Mitgliederversammlung keine Änderungen vorgenommen werden.

 

§ 11

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

1.    Beschluss des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses

2.    Entlastung des Vorstands

3.    Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

4.    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

5.    Wahl der Rechnungsprüfer

6.    Beschlussfassung über Aktivitäten zur Durchsetzung des Vereinszwecks

7.    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

 

 

§ 12

Der Beirat

Die Mitgliederversammlung kann zur Unterstützung ihrer Interessen, insbesondere zur Behandlung fachlicher Fragen zum Beispiel aus den Bereichen Theologie, Medizin, Psychologie, Finanzierung und Sozialarbeit sowie aus dem Kreis der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Beirat berufen. Die Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Zu den Aufgaben des Beirats gehören insbesondere

a)    die Beratung des Vorstandes

b)    die ideelle und praktische Unterstützung des Vereinszweckes.

Der Beirat lässt sich regelmäßig vom Vorstand berichten. Der Beirat kann sich eine Ordnung geben, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

 

§ 13

Haushalt

Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung rechtzeitig einen Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss vorzulegen.

 

§ 14

Satzungsänderungen

1.    Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung. Über Satzungsänderungen kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen worden ist.

2.    Anträge auf Satzungsänderung sind schriftlich und begründet so rechtzeitig beim Vorstand einzureichen, dass sie mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden können.

3.    Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung des vertretungsberechtigten Organs der Stiftung „St. Johannisstift Paderborn“.

§ 15

Auflösung des Vereins

1.    Anträge auf Auflösung des Vereins können der Vorstand oder jedes Mitglied des Vereins stellen. Die Anträge sind schriftlich und begründet so rechtzeitig beim Vorstand einzureichen, dass sie mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden können.

2.    Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Vereins.

3.    Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins hat in einer eigens zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung zu erfolgen.

4.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das St. Johannisstift Paderborn, das es ausschließlich und unmittelbar für mildtätige, gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 16

Inkrafttreten und Annahme

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Paderborn, den 24. August 1999